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Statuten

A.   Allgemeine Bestimmungen

Art. 1      Name, Sitz, Wesen

1    Unter dem Namen «Die Mitte Muri» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Muri AG. Der Verein hat die Aufgabe einer politischen Partei.

2    Die Partei «Die Mitte Muri» (nachfolgend Ortspartei genannt) ist die Organisation der Bezirkspartei «Die Mitte des Bezirks Muri» (nachfolgend Bezirkspartei genannt) in der Gemeinde Muri AG. Die Ortspartei anerkennt die Grundsätze und Richtlinien der Bezirkspartei und der Kantonalpartei «Die Mitte Aargau».

3    Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten diejenigen der Bezirks- und Kantonalpartei.

Art. 2      Grundsätze, Ziele

Die Ortspartei vereinigt Frauen und Männer verschiedenster sozialer Gruppen und Konfessionen, welche die Belange der Allgemeinheit in der Gemeinde in Achtung vor der Würde der Menschen und in Ehrfurcht vor der Schöpfung nach christlichen Grundsätzen gestalten wollen. Wegleitend ist die Verbindung

  1. der Eigenverantwortung (Subsidiarität) mit dem Beistand für die Hilfebedürftigen (Solidarität) und
  2. der Toleranz gegenüber Andersdenkenden mit dem Bewusstsein der eigenen Verpflichtung zur Förderung des Gemeinwohls.

Art. 3      Untergruppen

Die Mitglieder der Ortspartei können verschiedene Untergruppen bilden. Bildung und Zusammensetzung von solchen Untergruppen sind dem Vorstand der Ortspartei bekanntzugeben.

B.   Mitgliedschaft

Art. 4      Erwerb

1    Mitglied der Ortspartei kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat und bereit ist, ihre Ziele zu fördern.

2    Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand der Ortspartei erworben.

3    Gegen den Entscheid des Vorstandes, einen Bewerber oder eine Bewerberin nicht aufzunehmen, kann bei der Mitgliederversammlung der Ortspartei Rekurs erhoben werden.

Art. 5      Ende

1    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

2    Die Tatsache, dass ein Mitglied während drei Jahren den Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt hat, wird als Austrittserklärung gewertet.

3    Der Austritt ist dem Vorstand der Ortspartei schriftlich zu melden.

4    Der Ausschluss kann gegenüber Mitgliedern erfolgen, die erheblich gegen die Interessen oder Grundsätze der Partei oder gegen die Statuten verstossen. Er erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Ortspartei.

5    Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen beim zuständigen Organ der Kantonalpartei Rekurs erhoben werden.

C.   Organisation der Ortspartei

Art. 6      Organe

Organe der Ortspartei sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Art. 7      Grundsätze

1    Der Vorstand wird anlässlich der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2    Die Beschlüsse und Massnahmen der Organe dürfen nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen und den allgemeinen Richtlinien der Bundespartei und der Kantonalpartei stehen.

3    Die Bestellung des Vorstands der Ortspartei und die personellen Änderungen werden der Bezirks- und der Kantonalpartei gemeldet.

D.   Mitgliederversammlung

Art. 8      Bedeutung, Einberufung

1    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird vom Präsidenten oder der Präsidentin mindestens alle zwei Jahre und mindestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

2    Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten auch einberufen werden, wenn das von einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder von mindestens 20 respektive einem Fünftel der Mitglieder der Ortspartei unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3    Wenn eine Versammlung unter ausserordentlichen Umständen nicht möglich ist, darf die Beschlussfassung nach Wahl des Vorstandes auf schriftlichem Weg oder anlässlich einer Telefon- respektive Videokonferenz erfolgen. Auch in diesem Fall sind die Traktanden mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung bekanntzugeben.

Art. 9      Aufgaben

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Erlass und Revision der Statuten sowie die Auflösung des Vereins.
  2. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten oder der Präsidentin.
  3. Wahl der Delegierten und allfälliger Ersatzdelegierten für die Bezirkspartei.
  4. Nomination von Kandidaten und Kandidatinnen der Ortpartei für die Wahlen in den Gemeinderat und gemeindliche Kommissionen, deren Mitglieder einer Volkswahl unterliegen.
  5. Stellungnahme zu kommunalen Abstimmungen, sofern dies der Vorstand verlangt.
  6. Aufstellen von Wahlvorschlägen zuhanden der Bezirkspartei, sofern dies der Vorstand verlangt.
  7. Festsetzung des Mitglieder- respektive Parteibeitrags sowie allfälliger Beiträge der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in den Gemeindebehörden.
  8. Beschlussfassung über die Rechnung und Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten oder der Präsidentin sowie fallweise von Untergruppen und von der Ortspartei eingesetzten Kommissionen.
  9. Beschlussfassung über Beitrittsgesuche, die der Vorstand abgelehnt hat, sowie über Ausschlüsse von Mitgliedern aus der Ortspartei.
  10. Stellungnahme zu weiteren Anträgen und Geschäften, die vom Vorstand unterbreitet werden.

E.    Vorstand

Art. 10   Stellung, Zusammensetzung, Einberufung, Beschlussfassung

1    Der Vorstand ist das leitende und vollziehende Organ der Ortspartei. Er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann der Mitgliederversammlung Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten.

2    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens vier weiteren Mitgliedern. In Ergänzung dazu sind die Mitglieder der Ortspartei, die im Gemeinderat von Muri oder im Grossen Rat des Kantons Aargau Einsitz nehmen, Teil des Vorstands. Der Vorstand konstituiert sich – nach der Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin durch die Mitgliederversammlung – selbst.

3    Er wird vom Präsidenten oder der Präsidentin jährlich mindestens zweimal einberufen. Eine Beschlussfassung ist auch ohne vorherige Bekanntgabe der Traktanden möglich. Eine Vorstandssitzung muss auch einberufen werden, wenn das von einem Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

4    Um gültig verhandeln zu können, muss wenigstens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Ein Antrag über einen Verhandlungsgegenstand ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder diesem zustimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

5    Eine Beschlussfassung ist auch auf schriftlichen Weg (Zirkularbeschluss) oder anlässlich einer Telefon- respektive Videokonferenz möglich. In diesem Fall ist ein Antrag über einen Verhandlungsgegenstand angenommen, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder diesem zustimmt.

Art. 11   Aufgaben

1    Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Administrative Führung der Ortspartei.
  2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung.
  4. Organisation von Veranstaltungen und Aktionen.
  5. Nominationen von Kandidaten und Kandidatinnen der Ortspartei für die Wahlen in den Gemeinderat und in gemeindlichen Kommissionen, sofern nur eine Bewerbung vorliegt und die Durchführung einer Mitgliederversammlung aus terminlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll ist.
  6. Stellungnahmen zu Vernehmlassungen des Gemeinderats und zu kommunalen Abstimmungen.
  7. Pflege des Kontaktes mit Behörden, mit Kommissionen, mit Untergruppen sowie mit der Bezirks- und Kantonalpartei und mit benachbarten Ortsparteien.

2    Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen, einzelne Aufgaben an Dritte delegieren und nach Bedarf die Amtsträger der Ortspartei zu einer erweiterten Vorstandssitzung einberufen.

F.    Übrige Bestimmungen

Art. 12   Finanzen

Die zur Erfüllung der Aufgaben der Ortspartei erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge, Beiträge der Mandatsträger in den Gemeindebehörden, durch Sammlungen, Spenden und allfällige weitere Finanzaktionen beschafft.

Art. 13   Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Ortspartei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Parteimitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 14   Statutenänderung

1    Die vorliegenden Statuten können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden.

2    Das Geschäft «Änderung der Statuten» ist auf der Traktandenliste anzuzeigen und dort oder in einer Beilage kurz zu begründen.

3    Eine Statutenänderung gilt als beschlossen, wenn ihr eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zugestimmt hat.

4    Die Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung durch das zuständige Organ der Bezirkspartei.

Art. 15   Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach erfolgter Gründung sowie nach Genehmigung der Bezirkspartei in Kraft.

Muri AG, 17. Juni 2021

Der Präsident                                Der Aktuar

Felix Köpfli                                    Urs Wüthrich

Ivo Krummenacher

Vizepräsident

Download Statuten vom 17. Juni 2021

Download PDF Datei von 1. September 2026

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